1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2001, 684)
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Familienzuschlag
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(Monatsbeträge in DM) |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
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(§ 40 Abs. 1) |
(§ 40 Abs. 2) |
| Besoldungsgruppen |
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| A 1 bis A 8 |
162,50 |
308,51 |
| übrige Besoldungsgruppen |
170,66 |
316,67 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*).
3Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
5Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: |
151,09 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: |
160,38 DM. |
| *) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen. |