print

Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BBVAnpG2000Art4uaBek

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2001, 684)

  Familienzuschlag
  (Monatsbeträge in DM)
  Stufe 1 Stufe 2
  (§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen    
A 1 bis A 8 162,50 308,51
übrige Besoldungsgruppen 170,66 316,67
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*).

3Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM

und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.

4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

5Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 151,09 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 160,38 DM.
*) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26